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AGBs



 AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen Yachtcharter „Dein Concierge“ Stand: Januar 2021 



 Allgemeines / Geltungsbereich


Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Vermietung der Motorsportyacht „Calypso“ und sind Bestandteil des Angebots. Mit der Bestätigung erkennt der Mieter die Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.


I. Vertragsschluss


  1. Der Mietvertrag wird zwischen dem Vermieter und dem Mieter geschlossen. 
  2. Der Vertrag bedarf der Schriftform in Form einer Angebotsannahme durch den Mieter und einer Buchungsbestätigung durch den Vermieter. 
  3. Der Vertragsschluss wird unter die aufschiebende Bedingung gemäß den vereinbarten Zahlungskonditionen aus dem Angebot gestellt. 
  4. Der Mieter kann ohne Angabe von Gründen bis zu 24h vor Mietbeginn von dem Vertrag zurücktreten. Wird der Rücktritt nach dieser Frist erklärt, so hat der Vermieter einen Anspruch Ersatz in Höhe von 30% der Auftragssumme, sofern im Angebot nicht abweichend vereinbart. 


II. Pflichten des Vermieters / Übergabe / Versicherung


  1. Der Vermieter übergibt dem Mieter die Yacht in einem zum vertraglichen Gebrauch geeigneten und gereinigtem Zustand inklusive der jeweilig gebuchten Ausstattung. Bei Übergabe prüfen der Vermieter und der Mieter das Vorliegen des vorgenannten Zustands. Etwaige Beanstandungen sind vor Nutzung durch den Mieter anzuzeigen. 
  2. Der Vermieter weist den Mieter bei der Schiffsübergabe in die jeweils spezifischen Bedienfunktionen der Yacht ein. Kommt der Vermieter zu der Überzeugung, dass der oder die benannten Schiffsführer nicht über die erforderlichen Kenntnisse zum Führen der Yacht verfügen, behält er sich das Recht vor, das Auslaufen der Yacht aus dem Hafen zu verweigern. 
  3. Sollte dem Vermieter die Übergabe der gebuchten Yacht zum Beginn des Mietzeitraums nicht möglich sein, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 
  4. Der Vermieter hat für die Yacht eine Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung abgeschlossen. Ein darüber hinausgehender Versicherungsschutz besteht seitens des Vermieters nicht. Die Haftpflicht- und Kaskoversicherungskosten mit Ausnahme der Selbstbeteiligung in Höhe von derzeit 5.000,00 € (je Schadenfall) sind im Mietpreis enthalten. 


III. Pflichten des Mieters

 

  1. Der Mieter versichert, Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis für die jeweilige Antriebsart (Sportbootführerschein binnen oder vergleichbare internationale Fahrerlaubnis) zu sein und legt dem Vermieter zu dessen Nachweis vor Übergabe der Yacht das jeweilige Ausweisdokument im Original vor. Gleiches gilt, wenn der Mieter bis spätestens zur Übergabe einen volljährigen Mitreisenden, der über eine entsprechende Fahrerlaubnis verfügt, zum Schiffsführer bestimmt hat. Der Vermieter ist berechtigt, von dem jeweiligen Dokument eine Kopie zu fertigen und diese zu den Unterlagen zu nehmen, bei digitalen Kopien diese zu speichern. Kommt der Mieter der Verpflichtung zur Vorlage des Originaldokuments nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, die Übergabe der Yacht zu verweigern und vom Vertrag zurückzutreten. 
  2. Die Yacht darf ausschließlich von den hierzu namentlich im Vertrag oder bis spätestens zur Übergabe benannten Personen geführt werden (nachfolgend Schiffsführer). Vor jeder Fahrt ist ein Schiffsführer zu bestimmen. Sofern der Schiffsführer nicht selbst das Ruder übernimmt, bestimmt er einen Rudergänger. Der Schiffsführer bleibt jedoch auch nach der Bestimmung eines Rudergängers verantwortlich für die Befolgung der Schifffahrtsvorschriften und die Sicherheit der Personen an Bord. Der Rudergänger muss mindestens 16 Jahre alt und körperlich, geistig und fachlich geeignet sein. Bei Verstößen gegen vorgenannte Vorschriften hat der Schiffsführer sämtlichen hieraus resultierenden Schaden zu tragen und den Vermieter gegenüber etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen. 
  3. Der Schiffsführer sichert zu, die Regeln guter Seemannschaft zu beherrschen und zu befolgen. Der Schiffsführer sichert zu, die Yacht verantwortlich zu führen und sich vor Beginn des Törns hinreichend über sämtliche örtlich und tatsächlich relevanten Umstände im Hinblick auf die beabsichtige Route zu informieren. Der Schiffsführer sichert zu, sämtliche Mitreisende in die Regeln guter Seemannschaft einzuweisen und jederzeit auf die Befolgung dieser durch die Mitreisenden zu achten. 
  4. Der Schiffsführer darf die Yacht nur auf deutschen Binnengewässern führen. Etwaige Abweichungen können individualvertraglich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart werden. 
  5. Der Mieter darf keine Veränderungen an der Yacht, ihren Einrichtungen, Vorrichtungen oder dem Zubehör vornehmen. Der Mieter ist nicht berechtigt, eigenmächtig Reparaturen durchzuführen. 
  6. Die Yacht darf ohne Zustimmung des Vermieters weder untervermietet oder an Dritte weitergegeben werden. 
  7. Der Mieter oder Schiffsführer hat den Vermieter bei Schäden, Havarien, Kollisionen, Grundberührungen und außergewöhnlichen Umständen wie Diebstahl oder Beschlagnahme unverzüglich telefonisch zu benachrichtigen. Gleiches gilt bei dem Verdacht des Vorliegens vorgenannter Situationen. Des Weiteren hat der Mieter unverzüglich die zuständige Polizei und das zuständige Hafenamt zu verständigen und ein ausführliches Protokoll anzufertigen beziehungsweise anfertigen zu lassen. Bei Auf-Grund-Laufen ist die Art und Weise der Bergung mit dem Vermieter abzustimmen. 
  8. Auf der Yacht dürfen nur entsprechende Bordschuhe oder solche mit weicher und heller Sohle getragen werden. 
  9. Die Benutzung der Betten ist untersagt. 
  10. Die Mitnahme von Haustieren auf die Yacht ist nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters zulässig. 
  11. Unter Deck gilt absolutes Rauchverbot! Bei Verstoß ist der Vermieter berechtigt, die Kosten der Reinigung, insbesondere der Vorhänge, Polster, Teppiche, Bettwaren gemäß Aufwand in Rechnung zu stellen. 
  12. Der Schiffsführer verpflichtet sich an einer ausführlichen Einweisung mit gleichzeitiger Überprüfung aller technischen Funktionen sowie Vorhandensein aller Ausrüstungsgegenstände teilzunehmen. 
  13. Bei Beendigung des Törns hat der Mieter dem Vermieter die Yacht in vertragsgemäßem, Zustand im vereinbarten Hafen zurück zu geben. Sofern nicht anders vertraglich vereinbart, hat der Mieter sämtliche verbrauchten Kraftstoffe nach den technischen Vorgaben für die Yacht auf eigene Rechnung vor der Rückgabe nachzufüllen sowie den Fäkalientank auf eigene Kosten zu entleeren. 
  14. Die Parteien dokumentieren etwaige Mängel und Schäden in Schrift und Bild als Grundlage für eine Berechnung der Instandsetzung bzw. Wiederbeschaffung. 


IV. Haftung des Vermieters 


  1. Die Haftung des Vermieters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen. Eine Haftung wegen anfänglicher Mängel nach § 536a Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB wird ausgeschlossen. 
  2. Der Vermieter haftet nicht für Schäden an der Yacht oder der Ausrüstung, die die Nutzung der Yacht für den vertragsgemäßem Gebrauch nicht beeinträchtigen. Etwaige Gebrauchsvorstellungen des Mieters bleiben außen vor. Insbesondere übernimmt der Vermieter keine Gewähr für den Informationsgehalt von Seekarten, GPS-Navigation und Handbüchern sowie den Ausfall von Bug- und Heckstrahlruder. Gleiches gilt für die Funktion und Ganggenauigkeit elektronischer Instrumente. Dem Mieter steht insoweit weder ein Anspruch auf Minderung des Mietpreises noch auf Schadensersatz zu. 
  3. Der Mieter bekommt mit der Auftragsbestätigung eine geplante Übergabezeit mitgeteilt. Zu dieser Zeit hat sich der Mieter zum Zwecke der Übergabe der Yacht am vereinbarten Übergabeort rechtzeitig einzufinden und bereit zu halten. Es ist nicht auszuschließen, dass sich die Übergabe der Yacht an den Mieter verzögert, sei es durch verspätete Rückgabe des Vormieters, erforderlich gewordene Reparaturen oder ähnliche Umstände. Der Vermieter ist bemüht, etwaige Verspätungen zu vermeiden, kann sie jedoch nicht in jedem Falle ausschließen. Dem Vermieter wird daher ein Zeitfenster der Übergabe bis zu 4 Stunden ab dem Zeitpunkt der geplanten Übergabezeit eingeräumt, ohne dass der Mieter hieraus Ansprüche ableiten kann. Im Falle einer späteren Übergabe ist der Mieter nicht berechtigt, die Yacht später als zum vereinbarten Rückgabezeitpunkt zurück zu geben. 
  4. Kann der Vermieter auch ohne sein Verschulden die Yacht erst nach Ablauf von mehr als 4 Stunden nach dem geplanten Übergabezeitpunkt übergeben, so kann der Mieter die Erstattung des zeitanteiligen Mietpreises nach Ablauf der vorgenannten 4 Stunden bis zum Zeitpunkt der Übergabe geltend machen. Weitere Schadensansprüche sind ausgeschlossen. 
  5. Sollte dem Vermieter die Übergabe der Yacht nicht möglich sein, so kann der Mieter von dem Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht beim Vorliegen höherer Gewalt sowie anderen Ereignissen, auf die der Vermieter keinen Einfluss hat ,z.B. Sperrungen, Baumaßnahmen, Hochwasser, Niedrigwasser, Trockenheit, Eis, Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung; Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie; Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen; rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung; Pest, Epidemie, Pandemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis; Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie; allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden. 
  6. Bei einem Ausfall oder einer Betriebsstörung der Yacht haftet der Vermieter nicht für die entgangene Urlaubsfreude. 
  7. Ist der Mietgegenstand mit mindestens 2 Bordtoiletten ausgestattet, besteht bei Ausfall einer Bordtoilette kein Anspruch auf Reparaturservice, sofern eine Bordtoilette funktionstüchtig ist. 


V. Haftung des Mieters 


  1. Der Mieter haftet für sämtliche Schäden, welche durch vorsätzliche, grob fahrlässige oder fahrlässige Handlungen oder Unterlassungen des Mieters oder der Mitreisenden entstanden sind oder entstehen. 
  2. Für die Mietyacht besteht eine Haftplicht- und Kaskoversicherung. Die Kaskoversicherung beinhaltet eine Selbstbeteiligung pro Schadenfall in Höhe von 5.000,00 €. Der Mieter haftet für jeden Schadenfall bis zur Höhe der Selbstbeteiligung. Der Vermieter ist berechtigt, im Schadensfall die jeweilige Selbstbeteiligung vom Mieter zu verlangen. 
  3. Buß- und Verwarnungsgelder, Gebühren und sonstige Kosten, die durch Behörden aufgrund eines Verhaltens des Mieters oder seiner Mitreisenden erhoben werden, haben diese selbst zu tragen. Der Vermieter wird im Rahmen behördlicher Auskunftspflichten die jeweiligen Personal- und Anschriftsdaten mitteilen. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der durch die Bearbeitung dem Vermieter entsteht, gilt eine Aufwandsentschädigung von 30,00 € inkl. Der jeweils geltenden Mehrwertsteuer als vereinbart. 
  4. Im Falle verspäteter Rückgabe haftet der Mieter für sämtliche dem Vermieter entstehenden Schäden. Insbesondere ist der Vermieter zur Geltendmachung der entsprechenden anteiligen Nutzungsentschädigung berechtigt. Dem Mieter bleibt das Recht eingeräumt nachzuweisen, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. 


VI. Schlussbestimmungen 


  1. Es findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. 
  2. Widersprechende AGB des Mieters finden keine Anwendung. 
  3. Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche ist Zeuthen, soweit der Mieter Unternehmer ist. 
  4. Etwaige Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, dies gilt auch für die Schriftform selbst. 
  5. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Regelungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen. An die Stelle einer etwaig unwirksamen Regelung tritt diejenige wirksame Regelung, welche im Hinblick auf den ausdrücklichen und mutmaßlichen Willen der Parteien der zu ersetzenden Bestimmung bestmöglich entspricht. 


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